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Kosten und Alternativen bei Wurzelkanalbehandlungen?

Zwar bringen „endodontische“ Maßnahmen herkömmlicher Art kein unvertretbar hohes Risiko mit sich, die vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Behandlungsrichtlinien sind allerdings mit einer Versorgung nach aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht mehr vereinbar. Zudem entspricht manche notwendige Revision von Wurzelfüllungen, sowie anatomischen Besonderheiten  nicht dem  Wirtschaftlichkeitsgebot   des Gesetzgebers §§ 12, 70 SGB V. Danach können Versicherte unwirtschaftliche Leistungen nicht beanspruchen.
Deswegen werden die Anwendungen moderner Methoden der Wurzelkanalbehandlung aber auch extreme anatomische Situationen der Zahnwurzeln eine private Abrechnung der gesamten Behandlung notwendig machen, so wie es in den Verträgen mit den Krankenkassen vorgesehen ist (s. unten).

Leistungen, die im Kassenkatalog nicht enthalten sind, können dagegen zusätzlich vereinbart werden, ohne dass eswegen die gesamte Behandlung - wie oben beschrieben – ausgegrenzt werden muss.
 
Unterlassene Wurzelkanalbehandlungen oder Fehlschläge bei diesen Behandlungen können zum Zahnverlust mit einer damit verbundenen Einschränkung der Lebensqualität bzw. erheblichen Folgekosten durch die Herstellung von Zahnersatz oder Implantaten führen.
 
Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Eine ganze Reihe von qualitätsverbessernden Maßnahmen, welche einen Langzeiterfolg überhaupt erst ermöglichen, bleiben hierbei unberücksichtigt. In dem Wissen, unseren Patienten damit besser zu dienen, werden in unserer Praxis Wurzelbehandlungen mit allen qualitätsverbessernden Maßnahmen, die technisch und medizinisch für den jeweiligen Einzelfall möglich und sinnvoll sind, nach Beratung des Patienten durchgeführt.

Zur Längenbestimmung kannte man früher nur die Röntgenmeßaufnahme. Hier wird ein Wurzelkanalinstrument in den Zahn eingeführt, das mit einem Stopper für die Längenmessung versehen ist. Mit diesem Instrument im Zahn wird ein Röntgenbild hergestellt. An extrahierten Zähnen hat man immer wieder festgestellt, dass dieser röntgenologisch zu bestimmende Apex (= dort wo die Wurzelfüllung einmal enden soll an der Wurzelspitze) nicht mit dem tatsächlichen Foramen (Wurzelloch) apicale  übereinstimmt und somit die Wurzelfüllung über die Wurzelspitze hinausragt. Heute kann dieses mit der sogenannten endometrischen Bestimmung der Arbeitslänge vermieden werden.

Wann ist eine Wurzelkanalbehandlung eine Kassenleistung?

Es gibt seit ca. 1.5 Jahren eine neue Richtlinie zur Kassenleistung einer Wurzelkanalbehandlung, wonach auch bei hohen Kassenbeiträgen - die ein "Kassenpatient" bezahlt  freiw. versicherte über 500 € / Monat! -Wurzelkanalbehandlungen nicht mehr von seiner Krankenkasse bezahlt werden. Dieses bedeutete s. Vorhaben Ulla Schmidt oben, dass sich bei Angleichung auch die Privatversicherten verschlechtern. Obwohl Privatversicherte in vielen Fällen einen geringeren Krankenversicherungsbeitrag bezahlen, bekommen sie die Wurzelkanalbehandlungen erstattet. Dieses Beispiel soll nur an den Wurzelkanalbehandlungen aufzeigen, dass wir in Deutschland wirklich eine Zweiklassenmedizin haben, denn der Kassenpatient müsste/muß, wenn er dann doch seinen Zahn erhalten möchte, dieser Zahn aber in unten aufgeführte Richtlinien nicht hineinpasst, dies Behandlung zusätzlich zu seinem hohen Krankenkassenbeitrag aus "eigener Tasche" bezahlen.     
 

Die neuen Richtlinien gelten nur für die Backenzähne und darf nicht über die Krankenversicherungskarte abgerechnet werden wenn:

  1. eine geschlossene Zahnreihe nicht erhalten werden kann
  2. eine einseitige Freiendsituation nicht vermieden werden kann*
  3. der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz nicht möglich ist
  4. eine Aufbereitung und Abfüllung des Wurzelkanales bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze - und zwar für alle Wurzeln eines Zahnes - nicht möglich ist binnen drei Sitzungen
  5. der Zahn keine apicalen Veränderungen aufweist, da sonst primär chirurgische Maßnahmen angezeigt sind
  6. bei Verlust von Knochen ist kritisch zu prüfen ob überhaupt die Erhaltung prognostisch günstig ist
  7. eine Revision bei apicaler Veränderung darf nur dann vorgenommen werden, wenn im Röntgenbild eine nicht randständige oder undichte Wurzelkanalfüllung diagnostiziert wird.


In allen anderen Fällen muss kassenrechtlich der Backenzahn entfernt werden - oder - s. auch Leistungsspektrum und Link Wurzelkanalbehandlung - bei Erhalt muß wie oben schon erwähnt der Kassenpatient diese Behandlung aus "eigener Tasche" bezahlen. Ihr Zahnarzt wird Sie vor der Behandlung darüber informieren, damit dieses vermieden werden kann.

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